Ja, in Ihrem Browser müssen Cookies aktiviert sein. Die Funktion ist erforderlich, damit die Online-Shops den Einkauf zuordnen und die Cashback-Gutschriften gewähren können. Cookies sind standardmäßig aktiviert (sofern diese nicht manuell deaktiviert wurden).
Die Auszahlung des Cashbacks erfolgt ab dem ersten vollen Euro des bestätigten Cashbacks und wird auf Ihr Vorteilskonto im Kundenportal gutgeschrieben.
Der Cashback-Betrag wird als „vorgemerkt“ im Status angezeigt, sobald der Onlineshop bzw. der Affiliatepartner den Kauf bzw. die rechtmäßige Zahlung bestätigt hat. Einzelne Shops können bis zu 3 bis 5 Monate mit der Bestätigung warten – da zusätzlich zum garantierten Umtauschrecht Einzelvereinbarungen zu Stornierungsmöglichkeiten existieren und die Abrechnungen periodisch vorgenommen werden. Z. B. hat About You eine Widerrufsfrist von 100 Tagen.
Falls Sie Ihren Cashback nicht in der Transaktionsübersicht finden, besteht unter Umständen ein technisches Problem mit der Zuordnung Ihrer Transaktion. Wenn das der Fall ist, warten Sie zunächst ca. 48 Stunden ab, ob es sich nur um eine zeitliche Verzögerung handelt. Sollte auch nach 48 Stunden keine Transaktion vorgemerkt sein, können Sie nach Anmeldung auf Ihrer Vorteilswelt unter „Service“, „Kontakt“ mit der Auswahl des richtigen Formulars „S-Cashback Online“ eine Nachbuchungsanfrage versenden.
Es kann unter Umständen vorkommen, dass Ihnen ein geringerer Betrag als erwartet gutgeschrieben wird. Ein Grund könnte sein, dass Sie einen Teil der Bestellung retourniert haben. Bitte beachten Sie auch, dass bei Teilstornierungen der Bestellung das komplette Cashback storniert werden kann. Ein weiterer Grund kann darin liegen, dass die Partnershops den Einkaufswert nicht richtig übermitteln. Sollte der Einkaufswert zu gering sein, können Sie uns dies über das Kontaktformular mitteilen und wir kümmern uns um eine Korrektur.
Es gibt einige Faktoren, die die Zuordnung Ihrer Daten erschweren bzw. unmöglich machen können. Daher möchten wir Ihnen folgende Empfehlungen für den Einkauf geben:
1. Ihr Browser muss Cookies (insbesondere sogenannte „Drittanbieter“ oder „3rd-Party“-Cookies) akzeptieren und JavaScript sollte aktiviert sein. Lesen Sie dazu bei Bedarf die Hilfe Ihres Browsers.
2. Deaktivieren Sie eventuelle Ad-Blocker oder Pop-up-Blocker. Auch Kindersicherungsprogramme können die Erfassung des Cashbacks stören.
3. Melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten in Ihrem Kundenportal an und rufen Sie von dort aus den Shop Ihrer Wahl auf.
4. Öffnen Sie nun keine weiteren Tabs oder Fenster mehr und klicken Sie auch nichts in anderen Tabs oder Fenstern an. Rufen Sie von nun an bitte insbesondere keine Preisvergleiche oder Gutscheinseiten mehr auf.
5. Bitte führen Sie Ihren Kaufprozess in einem Durchgang und ohne Unterbrechungen durch. Grundbedingung für eine richtige Zuweisung ist, dass Sie sich über eine berechtigte Sparkasse zu unserem Partnershop klicken – falls Sie direkt auf die Partnerseite gehen oder die Bestellung telefonisch beim Partner aufgeben, können wir Ihre Daten nicht zuordnen und Sie erhalten keine Gutschrift. Daher ist es wichtig, dass Sie sich zuerst bei uns einloggen und dann auf die Seite des Partnershops gehen.
Cookies sind kleine Textdateien, die in Ihrem Browser gespeichert werden. Es wird lediglich eine eindeutige Kennung darin gespeichert, die die Transaktionen Ihres Kontos zuordnet. Diese Kennung ist für den Partnershop nicht verwertbar. Persönliche Informationen werden auf keinen Fall darin gespeichert. Für die Erfassung des Einkaufs für das Cashback ist das Cookie allerdings sehr wichtig, da nur so der Partnershop zuordnen kann, über welche Webseite der Einkauf vermittelt wurde und daher das Cashback gezahlt werden muss.
Wenn zum Beispiel der Versicherungsschutz aufgrund des maximalen Gerätealters erlischt, dann kann an dessen Stelle ein neues mobiles Endgerät registriert werden. Auch ein zwischenzeitlicher Wechsel von versicherten Mobilgeräten ist jederzeit hier im Kundenportal möglich.
Herstellungsdatum und Kaufdatum können auseinanderliegen. Für den S-Mobilgeräteschutz ist das Kaufdatum bzw. Zustelldatum des neuen Gerätes maßgeblich.
Bei einem Schaden oder Diebstahl ist als erstes der Schaden unverzüglich (möglichst taggleich oder am Folgetag) online hier im Kundenportal (unter „
S-Mobilgeräteschutz“) zu melden. Für eine Schadensregulierung wird der Original Kaufbeleg des Gerätes benötigt. Im Diebstahlfall benötigen wir zusätzlich eine polizeiliche Anzeige sowie einen Nachweis über die Sperrung der SIM-Karte. Sie erhalten zeitnah eine Bestätigung für Ihre Schadens- oder Diebstahlmeldung, inklusive Ihrer Schadensnummer und eine Information, ob der Schaden reguliert wird. Im Anschluss erhalten Sie dann ein Freeway-Ticket an Ihre E-Mail-Adresse. Mit diesem Freeway-Ticket können Sie Ihr Gerät kostenfrei dem Reparatur-Center zusenden.
Der Original-Kaufbeleg wird benötigt, um das Alter des Gerätes festzustellen und dient auch als Nachweis, dass sich das Gerät in Ihrem Eigentum befindet. Sollten Sie keinen Original-Kaufbeleg vorliegen haben, zum Beispiel weil Ihnen das Gerät geschenkt wurde oder das Gerät Bestandteil eines Telefontarifes war, ist der schlüssige Nachweis zu führen, dass Ihnen das Gerät gehört. Dies ist bspw. möglich über einen Kontoauszug der Bank, über eine Kreditkartenabrechnung, eine Kaufbestätigung des Händlers bzw. Verkäufers, Kaufbestätigung der Plattform (z. B. Ebay) oder auch über den Gerätekarton mit IMEI Nummer.
Im Falle eines Diebstahls, Einbruchdiebstahls, Raubes oder Plünderung wenden Sie sich am besten direkt an eine Polizeidienststelle, um Anzeige zu erstatten. Die detaillierte Schadensschilderung (mit Informationen zu Meldedatum, gestohlenem Gerät mit Hersteller, Typ, und IMEI-bzw. Serien-Nummer, Tatort, Tatzeit und Tathergang, falls bekannt) übermitteln Sie auf Verlangen der Schadensfall-Hotline. Fügen Sie hierzu eine Kopie der Anzeige bei der Polizei und das Aktenzeichen bei.
Nach Eintritt des Versicherungsfalls ist der Versicherer berechtigt, die versicherte Sache zu reparieren oder zu ersetzen. Der Ersatz ist möglich mit einer neuen oder überholten Sache gleicher Art und Güte, die nach Art und Funktionalität gleichwertig sein muss.
Ist eine Reparatur (zum Beispiel bei Zufallsschäden) oder der Austausch (zum Beispiel bei Diebstahl) des registrierten Gerätes nicht mehr möglich, da dieses bzw. Ersatzteile nicht mehr zu beschaffen sind, wird bei der Regulierung auf das nächst höhere Modell bzw. das nächst aktuellere Modell übergegangen. Hierbei kann es eventuell zu einer Zuzahlung Ihrerseits kommen, soweit eine Preisdifferenz zum alten Modell besteht. Diese Vorgehensweise wird im Regulierungsfall mit Ihnen besprochen.
Pro Versicherungsfall ist ein Selbstbehalt in Höhe von 50,00 Euro im Falle der Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sache und in Höhe von 100,00 Euro im Falle des Abhandenkommens der versicherten Sache durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung vereinbart.
Die reparierte Sache bzw. das Austauschgerät wird Ihnen per Lieferservice zugestellt. Der Selbstbehalt ist bei Übergabe zu leisten.
Der Wert der Versicherungsleistung ist pro Versicherungsfall auf den Wiederbeschaffungswert der versicherten Sache im Zeitpunkt des Schadenseintritts, abzüglich des jeweiligen Selbstbehaltes, begrenzt. Er beträgt jedoch in keinem Fall mehr als 1.000,00 Euro.
Dies ist möglich. In diesem Falle wird bis 1.000,00 Euro reguliert. Darüber hinaus wird die Differenz von Ihnen übernommen.
Nein, der Versicherungsschutz ist für alle versicherten Sachen insgesamt auf zwei Versicherungsfälle pro Kalenderjahr begrenzt.
Die genauen Ausschlüsse sind dem § 10 der Versicherungsbedingungen zum S-Mobilgeräteschutz zu entnehmen. Beispielsweise zählen der Verlust von Zubehörteilen, Schäden an Verschleißteilen, Leitungswasserschäden, Softwarefehler, Abnutzungsschäden durch normale Be- oder Abnutzung, wie Verkratzen und Verbeulen oder auch vorsätzlich herbeigeführte Schäden zu den nicht versicherten Schäden.
Die versicherte Sache darf nicht am Arbeitsplatz, in der Schule oder in einem öffentlichen Gebäude zurückgelassen werden, ohne dass sie ordnungsgemäß in einem Behältnis oder in einem anderen Stauraum eingeschlossen wird, zu dem nur der Eigentümer der versicherten Sache Zugang hat.
Der Versicherungsschutz gilt nur für mobile Endgeräte, wie z. B. Handy, Smartphone, Smartwatch, Tablet, Notebook.
Die IMEI-Nummer ist durch eine einfache Eingabe der Kombination: *#06# über das Tastenfeld der Telefontastatur zu ermitteln. Nach Eingabe der Kombination wird die IMEI im Display angezeigt.
Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Die Versicherungsleistung kann aber nur in Deutschland erbracht werden. Sollten Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalles außerhalb Deutschlands befinden, wird die Versicherungsleistung nach Ihrer Rückkehr nach Deutschland erbracht.
Damit der Versicherungsschutz aktiv wird, ist das entsprechende mobile Endgerät im persönlichen Bereich hier im Kundenportal zu erfassen. Der Versicherungsschutz für eine versicherte Sache beginnt dann einen Monat nach der Registrierung (Wartezeit).
Das maximale Gerätealter beträgt drei Jahre. Sobald eine versicherte Sache älter als drei Jahre ist, erlöschen die Registrierung und damit der Versicherungsschutz für diese versicherte Sache automatisch. Sie erhalten rechtzeitig zum Ablauf eine E-Mail, in welcher Sie auf das Erlöschen des Versicherungsschutzes hingewiesen werden.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass die versicherte Sache zerstört oder beschädigt wird (auch Zufallsschäden) oder durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung abhandenkommt.
Ihr Sparkassenberater steht Ihnen für alle Fragen rund um die Konten und Geldanlagen Ihres zu pflegenden Angehörigen zur Verfügung. Besonders wichtig: die Erteilung von Kontovollmachten. Lassen Sie sich dazu ausführlich beraten.
Sollte Ihr zu pflegender Angehöriger in der eigenen Immobilie wohnen, stehen Ihnen die Berater im Immobilien- bzw. Baufinanzierungscenter für Fragen zur Verfügung. Möglicherweise ist ein Umbau der Immobilie erforderlich, oder die Immobilie soll verkauft oder an Familienangehörige übertragen werden.
Bevor Sie sich Gedanken darüber machen, wie Sie die Pflege Ihres Angehörigen organisieren, stellen Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen bei dessen Pflegeversicherung. Und zwar so schnell wie möglich: Denn Leistungen können Sie frühestens ab dem Monat erhalten, in dem Sie den Antrag gestellt haben.
Eine erste Orientierung bietet hierfür unsere
Informationen zur Pflegegradermittlung. Dieser hilft, sich auf die Begutachtung vorzubereiten bzw. zu entscheiden, ob eine Antragstellung sinnvoll ist.
Holen Sie sich Hilfe von Expert*innen und nutzen Sie die Pflegeberatung der Reha Assist GmbH. Die Expert*innen prüfen
am Telefon oder
vor Ort Ihre individuelle Situation, planen mit Ihnen die weiteren Schritte und unterstützen Sie bei der Antragstellung.
Pflegebedürftige werden je nach Schwere ihrer körperlichen, psychischen und geistigen Beeinträchtigung in Pflegegrade eingeteilt. Je nach Pflegegrad (siehe
Informationen zur Pflegegradermittlung) leitet sich die Höhe des Leistungsanspruches ab. Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade, die sich folgendermaßen unterscheiden:
- Pflegegrad 1: Personen mit geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 2: Personen mit erheblicher Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 3: Personen mit schwerer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 4: Personen mit schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 5: Personen mit schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Mit der Pflegeberatung der Reha Assist GmbH –
vor Ort oder
telefonisch – bereiten wir Sie optimal auf die Begutachtung vor. Folgende Aspekte sind Teil der Begutachtung:
- Modul 1 "Mobilität": Hier geht es um motorische Aspekte. Zum Beispiel: Kann die betroffene Person allein aufstehen und vom Bett ins Badezimmer gehen? Kann sie sich selbstständig in den eigenen vier Wänden bewegen? Ist Treppensteigen möglich?
- Modul 2 "Geistige und kommunikative Fähigkeiten": Dieser Bereich umfasst das Verstehen, Erkennen oder Entscheiden von Sachverhalten. Zum Beispiel: Kann sich die betroffene Person zeitlich und räumlich orientieren? Versteht sie Sachverhalte, erkennt sie Risiken und kann sie Gespräche mit anderen Menschen führen?
- Modul 3 "Verhaltensweisen und psychische Problemlagen": Hierunter fallen unter anderem Unruhe in der Nacht oder Ängste und Aggressionen, die für die pflegebedürftige Person, aber auch für ihre Angehörigen belastend sind. Auch wenn Abwehrreaktionen bei pflegerischen Maßnahmen bestehen, wird dies hier berücksichtigt.
- Modul 4 "Selbstversorgung": Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller sich zum Beispiel waschen und anziehen, selbstständig die Toilette benutzen sowie essen und trinken?
- Modul 5 "Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen – sowie deren Bewältigung": Die Gutachterin oder der Gutachter schaut, ob die betroffene Person zum Beispiel Arzneimittel selbst einnehmen, den Blutzucker eigenständig messen, mit Hilfsmitteln wie Prothesen oder Rollator umgehen und eine Ärztin beziehungsweise einen Arzt aufsuchen kann.
Bereiten Sie sich bestmöglich auf den Begutachtungstermin des Medizinischen Dienstes bzw. der Medicproof GmbH vor. Nutzen Sie hierfür das Fachwissen der Expert*innen der Reha Assist GmbH. Sie bereiten Sie auf eine erfolgreiche Begutachtung vor.
Das erfahrene Expert*innen-Team sorgt dafür, dass der Hilfebedarf bei der Begutachtung korrekt eingeschätzt wird und Ihr zu pflegender Angehöriger den Pflegegrad (siehe
Information zur Pflegegradermittlung) bekommt, der ihm wirklich zusteht.
Gegen den Bescheid zur Pflegegradeinstufung können Sie grundsätzlich Widerspruch einlegen. Ob dies erfolgversprechend ist, erfahren Sie bei den Expert*innen der Reha Assist GmbH im Rahmen der
Pflegegrad- und Widerspruchsberatung. Der Grund für die Ablehnung oder die Gewährung eines geringeren Pflegegrads ist oft eine unvollständige Erfassung des Pflegebedarfs. Damit Ihnen der gerechte Pflegegrad bewilligt wird, führen die Expert*innen eine detaillierte Prüfung des Ablehnungsgutachtens durch.
Nachdem Sie Pflegeleistungen beantragt haben, vereinbart der Medizinische Dienst bzw. die Medicproof GmbH einen Termin und ein Gutachter besucht den Pflegebedürftigen. Er schaut, wie viel Unterstützung nötig ist und ermittelt den Pflegegrad. Eine gute Vorbereitung auf die Begutachtung ist mit unseren
Informationen zur Pflegegradermittlung möglich, die Ihnen eine erste Orientierung gibt, auf was Sie zu achten haben.
Zur fachkompetenten Vorbereitung des Besuchs des Medizinischen Dienstes bzw. der Medicproof GmbH stehen Ihnen die Expert*innen der Reha Assist GmbH gern zur Verfügung. Nutzen Sie die Möglichkeiten der
telefonischen Pflegeberatung oder der
Pflegeberatung vor Ort.
Viele Menschen möchten zu Hause gepflegt werden. Entscheiden Sie gemeinsam mit Ihren Angehörigen und dem Betroffenen, ob und wie Sie das realisieren können. Überlegen Sie auch, ob Sie bei der Versorgung zu Hause externe Unterstützung benötigen.
Jede Pflegebedürftigkeit ist anders: Während bei der einen Person ein Hausumbau ansteht, sorgen sich andere um Finanzierungslücken. Was Sie organisieren müssen, hängt von individuellen Faktoren ab.
Sprechen Sie daher mit Ihrem Berater der Sparkasse über die finanzielle Situation, Vollmachten und die Immobilie des zu pflegenden Angehörigen.
Informieren Sie sich bei den Expert*innen der Reha Assist GmbH zum altersgerechten Umbau der Wohnung. Wägen Sie die für Ihre individuelle Situation bestmögliche Pflegeform aus.
Nutzen Sie die
Pflegeberatung der Reha Assist GmbH, um alle Fragen individuell klären zu können.
Damit Sie die vielfältigen Pflege- und Betreuungsangebote kennen, bevor Ihre Belastungsgrenze erreicht ist, stellen Ihnen die Expert*innen der Reha Assist GmbH alle Pflegeangebote vor und empfehlen die für Ihre Situation am besten geeignete Form, sei es ein Pflegedienst, eine 24h-Pflege, die Pflege in einer Betreuungseinrichtung, eine Kurzzeitpflege oder eine Verhinderungspflege.
Nutzen Sie die Möglichkeiten der
telefonischen Pflegeberatung oder der
Pflegeberatung vor Ort.
Die Pflegeberatung umfasst alle Ihre individuellen Themen rund um Pflege, insbesondere werden Ihre Anliegen im Fall einer konkreten Pflegesituation geklärt und es erfolgt eine psycho-soziale Begleitung in der aktuellen Pflegesituation. Dabei wird der Pflegebedarf analysiert, die bestmögliche medizinische Versorgung organisiert und Hilfestellung bei der Beantragung von geeigneten Hilfsmitteln gegeben. Zudem empfehlen und organisieren die Experte*innen der Reha Assist GmbH Pflegepersonal aus der Region und planen geeignete Maßnahmen für ein barrierefreies Zuhause. Die Beratungen finden wahlweise
vor Ort,
telefonisch oder per Videoanruf über Microsoft Teams statt.
Pflegebedürftigkeit verändert das Leben des Betroffenen und das der Angehörigen erheblich. Jede Pflegesituation ist anders, jedoch immer eine körperliche, emotionale und zeitliche Herausforderung. Darauf sollten vor allem private Pflegepersonen vorbereitet sein. Ganz gleich, wie Sie die Pflege organisieren: Der Pflegebedürftige braucht eine Vertrauensperson, die als Schnittstelle zwischen ihm, den Ärzten, der Pflegeversicherung und dem Pflegedienst auftritt.
Wenn Sie diese Funktion übernehmen, kommen diese und andere Themen auf Sie zu: Betreuungsaufgaben aufteilen, Pflegepersonal organisieren, Finanzen regeln und überblicken, Berufs- und Familienleben anpassen, Vollmachten und Verfügungen anlegen.
Mit unserem Informations-Tool
"Schritt für Schritt Pflege organisieren" können Sie sich einen Überblick über die Themen verschaffen, die für Sie als pflegende Angehörige wichtig sind. Unser
Budgetplaner hilft Ihnen dabei, einen ersten Überblick über die finanzielle Situation Ihres zu pflegenden Angehörigen zu erhalten.
Wird ein Pflegebedürftiger zuhause von Angehörigen, Bekannten oder Freunden gepflegt, so gewähren gesetzliche und private Pflegekassen Anspruch auf Pflegegeld. Die Höhe des Pflegegelds errechnet sich aus dem jeweiligen Pflegegrad, der dem Versicherten zugewiesen ist.
Anspruch auf Pflegegeld als Leistung der Pflegekassen haben Versicherte mit einem anerkannten Pflegegrad, die in häuslicher Pflege durch Angehörige, Freunde oder andere nicht-professionelle Pflegepersonen betreut werden. Pflegepersonen im Sinne der Pflegeversicherung sind Angehörige, Freunde oder Bekannte, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Das Pflegegeld wird monatlich an den Pflegeversicherten überwiesen.
Die Leistung der Pflegekasse steht ausschließlich dem oder der Versicherten zu. Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, wenn Angehörige oder gute Freunde ihre häusliche Grundpflege oder Betreuung sicherstellen und sich um den Haushalt kümmern. Das volle Pflegegeld erhalten sie, wenn allein ihre Angehörigen, Freunde oder Bekannten sie zu Hause umsorgen. Nur anteiliges Pflegegeld erhalten Anspruchsberechtigte, wenn neben den Angehörigen auch professionelle Pflegekräfte eines ambulanten Pflegedienstes Teile der Grundpflege übernehmen müssen oder sollen. Schließlich kommt es ja vor, dass Angehörige oder Freunde nicht alle Aufgaben selbst erfüllen können oder keine Zeit dafür haben.
Wenn Ihr pflegebedürftiger Angehöriger vollstationär in einem Krankenhaus behandelt wird oder sich in einer vollstationären Rehabilitation befindet, bezahlt die Pflegekasse das Pflegegeld trotz Pflegeunterbrechung für vier Wochen zu 100 % weiter.
Der Anspruch auf Pflegegeld lässt sich erst einlösen, wenn Versicherte nachweislich als pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung gelten. Dazu müssen Versicherte zunächst bei ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Pflegegrad stellen.
Aufgrund des Antrages kommt es zu einer Begutachtung des Medizinischen Dienstes (MD). Zudem müssen Versicherte voraussichtlich mindestens ein halbes Jahr lang in erheblichem oder höherem Maße auf die Hilfen anderer angewiesen sein, um als pflegebedürftig anerkannt zu werden und Anspruch auf Pflegegeld zu haben.
Auch wenn ein Angehöriger die Pflege übernimmt, wird das Pflegegeld nicht automatisch an die Pflegeperson gezahlt, sondern an die Pflegebedürftige oder den Pflegebedürftigen. Die Leistung der Pflegekasse steht ausschließlich dem oder der Versicherten zu. Über die Verwendung ihres Pflegegeldes dürfen Pflegebedürftige als Empfänger frei entscheiden und es nach ihren Vorstellungen für den Aufwand oder das Engagement von pflegenden Angehörigen oder Freunden bei ihrer häuslichen Pflege und Betreuung ausgeben.
Anders verhält es sich mit dem sogenannten Pflegeunterstützungsgeld.
Personen ohne Pflegegrad bzw. mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld. Dieser besteht erst ab Pflegegrad 2. Wenn Sie oder Ihr Angehöriger aber zunehmend auf Unterstützung angewiesen sind, kann es sich lohnen, einen Antrag auf Pflegegrad zu stellen. Vorab können unsere
Informationen zur Ermittlung des Pflegegrades eine sinnvolle Orientierung zu sein, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Pflegegrad erfüllt sind.
Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung für entgangenes Arbeitsentgelt während einer Pflegezeit von bis zu zehn Tagen. Es steht all jenen Beschäftigten zu, die kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren müssen. So wie Eltern Krankengeld bekommen, wenn sie sich um ihr krankes Kind kümmern, erhalten nahe Angehörige diese Lohnersatzleistung von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.
Um Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten, müssen Versicherte einen Antrag bei der zuständigen Pflegekasse stellen. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Die Pflegesituation ist akut, also unvorhersehbar und unerwartet, eingetreten.
- Der betroffene Angehörige wurde bereits als pflegebedürftig eingestuft bzw. der Eintritt einer baldigen Pflegebedürftigkeit ist mit Blick auf die Tatsachenlage sehr wahrscheinlich.
- Der Antragsteller auf Pflegeunterstützungsgeld ist naher Angehöriger der pflegebedürftigen Person nach § 7 des Pflegezeitgesetzes.
- Der berufstätige Angehörige beansprucht eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 des Pflegezeitgesetzes.
- Er erhält keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber während dieser Auszeit.
- Der berufstätige Angehörige hat nach Absehbarkeit der Pflegesituation unverzüglich einen Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse bzw. dem Pflegeversicherungsunternehmen (angeschlossen an die Krankenkasse) seines Angehörigen gestellt.
Als Faustregel können folgende Bestimmungen festgehalten werden:
- 90 % des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten (ohne Einmalzahlung in den letzten 12 Monaten wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld)
- 100 % des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten (mit Einmalzahlung in den letzten 12 Monaten wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld). Die 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts werden unabhängig von der Höhe der Einmalzahlung gezahlt.
Pflegesachleistungen sind nach § 36 SGB XI alle pflegerischen Hilfen, die zu Hause von professionellen Kräften für ambulante Pflege geleistet werden sowie Tagespflege und Nachtpflege für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5. Die Pflegekassen übernehmen die entstehenden Kosten bis zur jeweiligen Höchstsumme der Sachleistungsansprüche des entsprechenden Pflegegrads. Beispiele für Pflegesachleistungen:
- - Ganzkörperwaschung oder Teilwaschung im Bett
- - Hilfe beim Duschen oder Baden
- - Hilfe beim Umsetzen
- - Hilfe beim Ankleiden
- - Hilfe bei Ausscheidungen
- - Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
- - Einkäufe
- - Zubereiten von Mahlzeiten
- - Reinigen der Wohnung
Manchmal kann die Pflege für eine gewisse Zeit nicht zu Hause durchgeführt werden, z. B. weil die Wohnung nach einem Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt umgebaut werden muss oder mit Hilfsmitteln ausgestattet wird. Dafür gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen. Unter der Kurzzeitpflege versteht man einen zeitlich begrenzten Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung. Pro Kalenderjahr können Sie bis zu 8 Wochen Kurzzeitpflege beantragen.
Das Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen weitergewährt, und zwar zur Hälfte des zuletzt bezogenen Pflegegeldes. Hiervon kann ein Teil der anfallenden Selbstkosten bestritten werden. Die Eigenanteile können außerdem erstattet oder bezuschusst werden.
Wenn eine private Pflegeperson vorübergehend ausfällt, weil sie eine Auszeit braucht, verreist oder krank ist, haben Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5, die ambulant versorgt werden, Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege. Ab dem Pflegegrad 2 steht ein jährliches Budget zur Verfügung, mit dem Sie unkompliziert Ersatzpflegekräfte (auch Nachbarn oder Freunde) finanzieren können.
Pro Kalenderjahr besteht für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 ein Gesamtanspruch auf Verhinderungspflege für längstens 42 Kalendertage. Hierfür erstattet Ihnen die Pflegekasse maximal 1.612 Euro. Erfolgt die Pflege in einer stationären Einrichtung, übernimmt die Krankenkasse die pflegebedingten Kosten bis zu dieser Höhe. Ausgenommen hiervon sind Kosten für Unterkunft, Verpflegung etc.
Eine andere Form der finanziellen Unterstützung sind Leistungen für die ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege für vorübergehend oder dauerhaft Kranke und Pflegebedürftige, die allerdings vollständig von deren Krankenkasse bezahlt wird. Denn die häusliche Krankenpflege ist keine Leistung der Pflegeversicherung. Zu den konkreten Gründen, die über eine häusliche Krankenpflege abgedeckt sind, zählen: Behandlungspflege, Grundpflege, Sicherungspflege, Unterstützungspflege, Krankenhausvermeidungspflege und hauswirtschaftliche Versorgung.
Hierzu zählen Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, die Krankheiten heilen, ihre Verschlimmerung verhüten oder Krankheitsbeschwerden lindern sollen und die an Pflege(fach)kräfte delegiert werden können.
Das Spektrum reicht von der Medikamentengabe über die Kompressionstherapie und Wundversorgung bis hin zum Wechseln von Kathetern und Magensonden.
Hierzu gehört Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr (Ernährung), bei der Körperpflege sowie bei der Ausscheidung. Die Grundpflege umfasst Leistungen, die dem Patienten die Aufrechterhaltung seiner Grundbedürfnisse ermöglichen (z. B. essen, trinken, sich waschen, an- und ausziehen oder zur Toilette gehen). Auch soll Grundpflege die krankheitsbedingten Einschränkungen mindern oder ausgleichen. Grundpflege erfolgt nur, wenn der Patient selbst oder jemand im Haushalt dazu nicht in der Lage ist, zum Beispiel weil die Kraft oder fachliche Kenntnisse fehlen.
Unter Sicherungspflege versteht man Sicherung der ambulanten medizinischen Behandlung der Patienten.
Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege werden unabhängig vom Vorliegen eines Pflegegrads von der Krankenkasse gezahlt.
Werden Sie zum Pflegefall, bekommen Sie nur etwa die Hälfte der Kosten erstattet. Und je höher der Pflegegrad bzw. der Pflegeaufwand, desto größer die Versorgungslücke. Den Rest müssen Sie aus Ihrem Vermögen aufbringen. Erspartes, Vermögenswerte und Immobilien müssen mit einer Pflegezusatzversicherung bzw.
Pflegevorsorge nicht für die Pflege aufgewendet bzw. verkauft werden. Und die Angehörigen? Seit Januar 2020 sind erwachsene Kinder ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro gegebenenfalls verpflichtet, für pflegebedürftige Eltern den Unterhalt zu zahlen (Elternunterhalt).
Der monatliche Beitrag wird auf Basis verschiedener Faktoren berechnet. Dazu zählen das Alter bei Versicherungsbeginn und der gewählte Leistungsumfang. So können Sie den monatlichen Beitrag zum Beispiel durch die Höhe Ihres gewünschten Tagegeldes direkt beeinflussen.
Grundsätzlich ist der Beitrag über die gesamte Laufzeit zu leisten. Sie sollten also auch als Rentner und im Fall einer Pflegebedürftigkeit in der Lage sein, die monatlichen Beiträge weiter zu bezahlen. Ab Pflegegrad 3 besteht in den
Pflegevorsorge - Produkten Beitragsfreiheit, das heißt, Sie müssen ab diesem Pflegegrad keine Beiträge mehr einzahlen.
Ja, wenn Sie im Alter Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, sind Sie in der Regel weiter durch Ihre Pflegezusatzversicherung geschützt. Und anders als bei vielen anderen Versicherern gelten die Tarife der
Pflegevorsorge - Produkte nicht nur im europäischen Ausland, sondern weltweit.
Ein langes Leben ist etwas, was sich viele wünschen. Gleichzeitig nimmt mit einer hohen Lebenserwartung das Risiko zu, im Alter auf Pflege angewiesen zu sein. Solange wir aktiv und gesund sind, denken wir nicht gerne daran. Aber was ist, wenn man selbst oder ein nahestehender Mensch plötzlich Hilfe braucht? Dann ist schnell klar: Das Thema Pflege betrifft uns alle und es ist wichtig, sich möglichst früh um eine optimale Absicherung zu kümmern. Ein Pflegefall zu werden ist keine Frage des Alters. Durch einen Unfall oder eine Krankheit können Sie auch schon in jungen Jahren pflegebedürftig werden. Ein Fünftel der Pflegebedürftigen ist heute jünger als 60 Jahre. Es ist daher sinnvoll, sich frühzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen.
Eine private Pflegeversicherung ist immer dann sinnvoll, wenn Sie bestehendes Vermögen sichern oder Ihre Familie vor monetären Belastungen schützen möchten. Denn die gesetzliche Pflegeversicherung umfasst nur eine Grundsicherung. Im Pflegefall reicht diese oft nicht aus. Durch eine Pflegetagegeldversicherung sichern Sie sich ab, damit Sie auch im Fall einer Pflegebedürftigkeit die zu erwartenden Kosten stemmen können. Für viele ist die Zeit nach der Familiengründung oder dem Kauf einer selbstgenutzten Immobilie ein guter Zeitpunkt, sich mit der privaten Pflegevorsorge zu befassen.
Für junge Menschen sind die monatlichen Beiträge für die private Pflegeversicherung zudem geringer. Wir empfehlen deshalb, frühzeitig an die eigene Absicherung zu denken. Damit schenken Sie nicht nur sich selbst ein Stück Sicherheit, sondern auch Ihrer Familie.
Informieren Sie sich direkt über Pflegeversicherungsprodukte in unserem Modul
Pflegevorsorge oder bei Ihrem Sparkassenberater.